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Bekanntmachung zur Eintragungsmöglichkeit von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz
Am 01. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft getreten und ersetzt das bisher geltende Bayerische Meldegesetz (MeldeG). Auch weiterhin haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit gegen einzelne, regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde Widerspruch zu erheben.
Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.
Hinweis:
Die nach dem bisherigen Meldegesetz (MeldeG) bereits eingetragenen, inhaltsgleichen Übermittlungssperren bleiben bestehen, so dass in diesem Fall kein Handlungsbedarf besteht.
Es gibt folgende Widerspruchsmöglichkeiten hinsichtlich der Datenübermittlung:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Versendung von Informationsmaterial an deutsche Staatsangehörige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Sie können der Datenübermittung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG widersprechen. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen. - Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Eine Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliches Erscheinen unter Vorlage Ihres Ausweises beim Einwohnermeldeamt vornehmen oder dort schriftlich - nicht aber telefonisch - beantragen.
Eine Begründung ist für diese Übermittlungssperren nicht notwendig.
Die Einrichtung von Übermittlungssperren sowie deren Aufhebung ist kostenfrei.
Wegen der am 14.10.2018 stattfindenden Landtags- und Bezirkstagswahlen weisen wir besonders auf den Buchstaben C. hin.
Darüber hinaus erteilt Ihnen Frau Biemüller bzw. Frau Haas vom Einwohnermeldeamt Auskunft über Ihre Widerspruchsmöglicheiten bzw. im Zweifel auch über bereits zu Ihrer Person eingetragene Widersprüche zur Datenübermittlung.