Nach der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen obliegt den Anliegern (auch von unbebauten Grundstücken) innerhalb der geschlossenen Ortslage die Reinigung der Gehwege, der Abflussrinnen und der Fahrbahnen (bis zur Straßenmitte).